Gefahrerhöhung VVG – Was Makler unbedingt wissen müssen

Thema der Folge:

Der Blog zeigt Maklerinnen und Maklern, was die Gefahrerhöhung nach VVG juristisch bedeutet, wie sie sich in BU-, Grundfähigkeits- und Krankenversicherung auswirkt und wie sie dieses Wissen verständlich nutzen können, um Kunden professionell, haftungssicher und vertrauensbildend zu beraten.

Rechtlicher Hintergrund
Rechtlicher Hintergrund

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Was bedeutet Gefahrerhöhung nach VVG?

Gesetzliche Grundlage der Gefahrerhöhung im VVG (§§ 23 ff. VVG)

Die Gefahrerhöhung ist in den §§ 23 ff. VVG geregelt. Danach ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, eine nach Vertragsschluss eintretende, erhebliche und dauerhafte Erhöhung der versicherten Gefahr unverzüglich anzuzeigen. Hintergrund ist, dass der Versicherer den Vertrag an das veränderte Risiko anpassen darf. Dies erfolgt in Form einer Prämienanpassung, Vertragsänderung oder Kündigung.

Die rechtlichen Folgen einer nicht angezeigten Gefahrerhöhung richten sich insbesondere nach dem Verschuldensgrad des Versicherungsnehmers (§§ 24–26 VVG).

Abgrenzung: Gefahrerhöhung vs. bloße Risikoänderung

Nicht jede Veränderung der Lebens- oder Arbeitssituation stellt eine Gefahrerhöhung im Sinne des VVG dar. Vorübergehende, unwesentliche oder einmalige Risikoänderungen begründen keine Anzeigepflicht. Erst wenn sich Eintrittswahrscheinlichkeit oder Ausmaß eines möglichen Versicherungsfalls dauerhaft und erheblich erhöhen (Schadenhöhe), liegt rechtlich eine Gefahrerhöhung vor.

Maßgeblich ist dabei stets der im Vertrag zugrunde gelegte Gefahrzustand.

Dauerhaftigkeit als Schlüsselmerkmal der Gefahrerhöhung

Kernmerkmal der Gefahrerhöhung ist also ihre Dauerhaftigkeit der Risikoänderung. Kurzfristige Belastungen, vorübergehende Tätigkeiten oder zufällige Einzelereignisse reichen nicht aus, um eine Anzeigepflicht mit erheblichen Rechtsfolgen zu begründen. Entscheidend ist, ob der neue, risikoreichere Zustand auf längere Zeit angelegt ist.

Makler Praxis

Gefahrerhöhung VVG in der Beratungspraxis von Maklern

Für Maklerinnen und Makler bedeutet dies: Sie müssen Kundinnen und Kunden dabei unterstützen, nach VVG relevante dauerhafte Risikoänderungen zu erkennen und korrekt einzuordnen. Zwar trifft die Anzeigepflicht rechtlich den Versicherungsnehmer, dennoch bestehen für Makler umfassende Aufklärungs-, Hinweis- und Dokumentationspflichten. Eine verständliche Erläuterung der Gefahrerhöhung und ihrer möglichen Leistungsfolgen ist daher unerlässlich, um haftungssicher und professionell zu beraten.

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„Das heißt also für die Praxis, die einzige Methode für die Vermittlerin oder den Vermittler ist, Bedingungen lesen.“

– Panos

Rechtsfolgen

Rechtsfolgen einer Gefahrerhöhung nach VVG

Die Rechtsfolgen einer Gefahrerhöhung VVG sind für Makler zentral. Panos erklärt:

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– Panos: „Aus diesen Gründen schreibt dann das VVG vor, dass der Versicherungsnehmer keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestattet darf, wenn der Versicherer keine Einwilligung erteilt hat.“

Kommt es dennoch zur Gefahrerhöhung VVG,

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– Panos: „muss er unverzüglich dem Versicherer anzeigen.“

Danach

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– Panos: „kann dann der Versicherer die neue Risikolage einschätzen und sich entscheiden, ob er den Vertrag fortführt, vielleicht zu einer höheren Prämie, vielleicht mit einem Leistungsausschluss oder sogar kündigt.“

Für Makler heißt das: aktiv auf mögliche Gefahrerhöhungen hinweisen, Konsequenzen erklären und Beratung sauber dokumentieren.

Besonder-heiten
Besonder-heiten

Veränderungen im Vertragsverlauf: Was muss gemeldet werden?

Berufsunfähigkeitsversicherung: Wann Gefahrerhöhungen mitversichert sind

Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung gilt: Eine Gefahrerhöhung VVG ist grundsätzlich mitversichert, solange keine ausdrückliche Vereinbarung in Textform etwas anderes regelt. Berufswechsel, Gewichtszunahme oder beginnendes Rauchen lösen daher meist keine Meldepflicht aus; der vereinbarte BU-Schutz bleibt trotz erhöhter Risikolage unverändert bestehen weiterhin.

Grundfähigkeitsversicherung: Einordnung zwischen Sach- und LV-Produkt

Bei der Grundfähigkeitsversicherung kommt es darauf an, ob sie als Sachversicherung oder als Lebensversicherungsprodukt konstruiert ist. Wird sie als LV-Produkt behandelt, gelten für Gefahrerhöhung VVG ähnliche Regeln wie in der BU: Gefahränderungen ohne ausdrückliche Textformvereinbarung gelten als mitversichert im Grundsatz.

Krankenversicherung: Warum die Gefahrerhöhung hier keine Rolle spielt

In der Krankenversicherung spielt die Gefahrerhöhung VVG keine Rolle, weil § 23 VVG hier nicht angewendet wird. Dauerhafte Risikoänderungen wie Berufswechsel oder neue Hobbys führen daher grundsätzlich weder zu Meldepflichten noch zu vertragsrechtlichen Sanktionen; andere Regelungen bestimmen Leistungsumfang und Prämienstruktur.

Erklärung für Kunden

So erklären Makler „Gefahrerhöhung gemäß VVG“ verständlich Ihren Kunden

Die Gefahrerhöhung nach dem VVG sollten Makler möglichst bildhaft und praxisnah erklären. Hilfreich ist zum Beispiel:

  • mit einem einfachen Satz starten: „Gefahrerhöhung bedeutet, dass sich Ihr Risiko für den Versicherer dauerhaft verschlechtert.“

  • typische Beispiele nennen (je nach Sparte getrennt):

    • Sach-/Schadenversicherung: z. B. Chip-Tuning beim Auto oder bauliche Änderungen am Gebäude.

    • Personenversicherung (z. B. BU/Grundfähigkeit): hier gilt vorrangig, was die AVB zu nachträglichen Änderungen bzw. Anzeigepflichten regeln.

  • deutlich machen, dass es um dauerhafte, nicht um einmalige Änderungen geht.

  • erklären, dass der Versicherer dann prüfen darf, ob Prämie, Bedingungen oder Vertrag angepasst werden muss.

  • bei Berufsunfähigkeit und Grundfähigkeiten betonen, dass Gefahrerhöhungen oft mitversichert sind, sofern keine ausdrückliche Meldepflicht vereinbart wurde.

Fazit

Gefahrerhöhung nach VVG – Chance statt Risiko für professionelle Maklerberatung

Die gesetzliche Regelung zur Gefahrerhöhung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist keine Bedrohung, sondern eine Chance für qualifizierte Maklerberatung.

Wer die gesetzlichen Grundlagen, Bedingungswerke und Praxisbeispiele kennt, kann Kundinnen und Kunden verständlich aufklären, Haftungsrisiken vermeiden und den eigenen Bestand aktiv entwickeln.

Was auf den ersten Blick wie ein trockenes Paragrafenthema wirkt, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als wertvoller Beratungsanlass mit echtem Mehrwert. Wer hier souverän agiert, positioniert sich als verlässlicher Partner im Kundenschutz – kompetent, rechtssicher und mit Weitblick.

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